Geschäftsordnung der Lokalen Aktionsgruppe Colbitz – Letzlinger Heide
 
3. Änderung
der Geschäftsordnung der LAG Colbitz- Letzlinger Heide
 

geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.11.2011
§ 1
 
( 1) Die Mitgliederversammlung der LAG und ihr Vorstand sind für die Erarbeitung, Weiterentwicklung und die Realisierung des Konzeptes für die lokale Entwicklungspartnerschaft in der Region der Colbitz-Letzlinger Heide und ihrer Umgebung in der EU-Förderperiode 2007 bis 2013 zuständig.
Aufgaben der Lokalen Aktionsgruppe sind:
  • Bewertung und Auswahl der Einzelprojekte der Projektträger der Region,
  • Beschluss der finanziellen Unterstützung des Leader-Managements
  • Prüfung des Prozesses und der Ergebnisse durch Evaluierung,
  • Erstellung, Prüfung und Beschluss der jährlichen Berichte und Weiterleitung an die Bewilligungsbehörde
  • Fortschreibung durch Anpassung und Änderung des Entwicklungskonzeptes
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Information über die Ziele und Aufgaben der LAG, sowie ihre Arbeitsergebnisse
 
(2) Die Lokale Aktionsgruppe wählt aus Ihren Mitgliedern einen Vorstand, der die Aufsichts- und Beiratsfunktion übernimmt. Der Anteil der Akteure, die Wirtschafts- und Sozialpartner oder sonstige Akteure vertreten, muss dabei mehr als 50 Prozent der gewählten Vorstandsmitglieder betragen. Er begleitet den Entwicklungsprozess, bereitet die Entscheidungen der Lokalen Aktionsgruppe vor und nimmt eine Vorprüfung der beantragten Projekte vor.
 
 
(3) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand fassen zur Verwirklichung der unter genannten Aufgabe in ihren Sitzungen entsprechende Beschlüsse.

(4) Zur Unterstützung der Arbeit dieser Entscheidungsgremien in Vorbereitung und Beratung der Beschlüsse bildet der Vorstand mit Beschluss sachspezifische Fachgruppen.

(5) Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft in der Lokalen Aktikongruppe „Colbitz – Letzlinger Heide“ steht allen Bürgern, Kirchen, Vereinen, Firmen und den Gebietskörperschaften im Gebiet der Lokalen Aktionsgruppe offen. Die Mitgliedschaft wird durch einen formlosen Antrag und den Beschluss der Mitgliederversammlung gültig.
b) Mitglieder der LAG können auf eigenen Wunsch aus der LAG ausscheiden. Darüber ist der Vorstand schriftlich zu benachrichtigen. Die Mitgliederversammlung wird über das Ausscheiden durch den Vorstand informiert.
c) Werden durch Mitglieder der LAG die Arbeitsfähigkeit oder das Ansehen der LAG gefährdet, können Mitglieder aus der LAG ausgeschlossen werden. Das Mitglied erhält nach schriftlicher Aufforderung die Möglichkeit, sich in der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Anhörung zu äußern. Eine fehlende Rückmeldung zieht den automatischen Ausschluss nach sich. Über den Ausschluss wird ein Beschluss gefasst.
 
§ 2
Einberufung, Einladung
 
 
(1) Die Mitgliederversammlungen der LAG werden durch ihren Vorsitzenden einberufen. Sie finden mindestens zwei Mal im Jahr statt. Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden.
(2) Die Sitzungen des Vorstandes finden regelmäßig jeden zweiten Monat im Jahr statt und werden durch den Vorsitzenden der LAG einberufen.
(3) Der Vorsitzende bestimmt den Ort und den Zeitpunkt des Zusammentretens. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen, ebenso alle weiteren Beratungsunterlagen. Der Vorsitzende beteiligt das LEADER-Management an der Vorbereitung der Sitzungen.
 
 
§ 3
Öffentlichkeit der Sitzung
 
(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
 
(2)   Bei Bedarf können Vertreter von Fachbehörden oder sonstiger Sachverständiger zur
        Teilnahme an den Sitzungen geladen werden.
 
§ 4
Sitzungsverlauf
 
 
Die Sitzungen sind in folgender Reihenfolge der Tagesordnung durchzuführen: Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung und der Beschlussfähigkeit
a) Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung
b) Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung Bericht des Vorstandes über die Ausführung gefasster Beschlüsse Abwicklung der Tagesordnungspunkte Anfragen und Anregungen durch die Mitglieder Schließung der Sitzung
 
 
§ 5
Beratung der Sitzungsgegenstände
 
 
(1) Nach der Begründung des Vorsitzenden bzw. des LEADER-Management zu den Gegenständen der Tagesordnung, ggf. nach dem Vortrag von Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung zum jeweiligen Tagesordnungspunkt.

(2) Der Vertreter eines Mitgliedes der LAG darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der Vorsitzende das Wort erteilt. Das Wort kann wiederholt erteilt werden. Das Leader-Management hat das Recht, in den Sitzungen zu allen Angelegenheiten zu sprechen. Der Vorsitzende erteilt das Wort möglichst in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei Meldungen zur Geschäftsordnung ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen.

(3) Die Redezeit der Vertreter der Mitglieder beträgt längstens 5 Minuten zu jedem Tagesordnungspunkt. Der Redner darf nicht vom zu beratenden Thema abweichen.

(4) Während der Beratung sind zulässig:
 - Anträge zur Geschäftsordnung
 - Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrages

(5) Der Vorsitzende und der Antragsteller haben das Recht zur Schlussäußerung. Die Beratung zum jeweiligen Tagesordnungspunkt wird vom Vorsitzenden geschlossen.
 
 
§ 6
Stimmrecht
 
 
Jedes Mitgliedes der LAG hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Mitglied kann bei Verhinderung sein Stimmrecht an ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen. Die Vollmacht muss dem Vorsitzenden spätestens bei Beginn der Versammlung / Sitzung vorliegen. Der Landkreis Börde, der Altmarkkreis Salzwedel und die Ämter für Landwirtschaft sind mit beratender Stimme tätig.
 
 
 
§ 7
Beschlussfassung
 
 
(1) Am Ende der Beratung eines Beschlussvorschlages oder eines Antrages lässt der Vorsitzende abstimmen.

(2) Über jeden Antrag oder Beschlussvorschlag ist gesondert abzustimmen.

(3) Beschließendes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfähigkeit der
Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Der Anteil der Akteure, die Wirtschafts- und Sozialpartner oder sonstige Akteure
vertreten, muss dabei mehr als 50 Prozent der anwesenden LAG-Mitglieder betragen. Trifft dies
nicht zu, ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig.

(4) Der Beschluss ist gefasst, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt hat.

(5) Im Ausnahmefall der Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung gilt als vereinbart, dass die anwesenden Mitglieder einen Vorbehaltsbeschluss fassen und die Voten der fehlenden Stimmberechtigten nachträglich im schriftlichen Verfahren eingeholt werden. Für die Beschlussfassung gelten die Regelungen einer Mitgliederversammlung (siehe Abs. 3.)

(5) In dringlichen Angelegenheiten kann statt der Mitgliederversammlung ein Umlaufverfahren durchgeführt werden, um notwendige Beschlüsse herbeizuführen. Das Umlaufverfahren muss innerhalb von 14 Tagen abgeschlossen sein. Für die Beschlussfassung gelten die Regelungen einer Mitgliederversammlung (siehe Abs. 3.)

(6)Den Mitgliedern sollte mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Sitzung der Lokalen Aktionsgruppe die Einladung unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung und der Tagesordnung mit allen Vorlagen zur Beratung zuzugehen. Über die Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen

(7) Beschlussanträge können von allen Mitgliedern gestellt werden.
 
 
§ 8
Projektauswahl
 
(1) Jedes Mitglied der LAG und jeder Einwohner der Region kann einen Antrag auf Anerkennung seines Vorhabens als Leader-Vorhaben der LAG stellen.

(2) Über die Anerkennung eines Vorhabens als Leader-Vorhaben der LAG „Colbitz – Letzlinger Heide" entscheidet die Mitgliederversammlung. Projektträger (Unternehmen und Privatpersonen) dürfen an der Abstimmung über die Anerkennung ihres Vorhabens als Leader-Vorhaben der LAG "Colbitz – Letzlinger Heide" nicht teilnehmen.

(3) Das Leadermanagement führt auf der Grundlage der von der LAG beschlossenen Projektauswahlkriterien eine Qualitätsbewertung (Bewertungsbögen mit Punktvergaben) der beschlossenen Leadervorhaben durch.

(4) Der Vorstand prüft die Qualitätsbewertung und entscheidet ggf. über abweichende Bewertung / Punktzahl. Der Vorstand empfiehlt der Mitgliederversammlung, die abgestimmte Qualitätsbewertung als Grundlage der Aufstellung der Prioritätenliste zu verwenden

(5) Die Mitgliederversammlung stellt aufgrund der Qualitätsbewertung eine Prioritätenliste über die RELE-relevanten Vorhaben des aktuellen Antragsjahres auf und beschließt diese. In der Mitgliederversammlung vereinbarte Abweichungen oder Änderungen der Einzelbewertung oder separate Vereinbarungen bei gleicher Punktzahl mit Einfluss auf die Priorität werden in die jeweilige Beschlussfassung aufgenommen und begründet.

(6) Für jede weitere Änderung der Prioritätenliste im Jahresverlauf sind ebenfalls Beschlüsse der
LAG zu fassen. Die Feststellung und Dokumentation der Beschlussfähigkeit sind zu protokollieren.
 
 
 
§ 9
Transparenz
 
 
(1) Alle Interessenten und potentiellen Projektträger haben die Möglichkeit, sich umfassend zu informieren.

(2) Einladungen und Protokolle zu den LAG- Sitzungen erhalten alle Mitglieder der Lokalen Aktionsgruppe direkt per Post oder E-Mail. Die Projektauswahlkriterien, Bewertungsmuster und Prioritätenliste sowie deren Bewilligungsstand können beim Leadermanagement eingesehen werden bzw. werden unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange auf der Website der LAG veröffentlicht.

(3) Im Falle einer Ablehnung oder Zurückstellung eines Vorhabens durch die LAG erfolgt eine schriftliche Begründung durch das Leadermanagement an den Projektträger mit dem Hinweis, dass dennoch ein Antrag auf Förderung bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden kann, um so den öffentlichen Verfahrens- und Rechtsweg eröffnet zu bekommen.

(4) In der Mitgliederversammlung wird offen abgestimmt (einfache Stimmenmehrheit und Ablehnung bei Stimmengleichheit).

(5) Während der Dauer der Tätigkeit ist das Leadermanagement für die umfassende und nachvollziehbare Dokumentation der Entscheidungsprozesse, insbesondere der Projektauswahlverfahren und deren sicheren Archivierung, verantwortlich. Danach geht diese Verantwortung auf den Lankreis Börde, als Träger des Leadermanagements über um sicherzustellen, dass die erforderlichen Nachweise (Einladungen zu Sitzungen, Sitzungsprotokolle, Veröffentlichungen etc.) auch für spätere Prüfungen, z. B. nach Ende der aktuellen Förderperiode uneingeschränkt verfügbar bleiben.
 
 
 
§ 10
Niederschrift
 
(1) Die Sitzungsniederschrift enthält mindestens:
 - die Zeit und den Ort der Sitzung
 - die Namen der Teilnehmer
 - Anteil der WISO – Partner bei den Abstimmungen
 - die Tagesordnung
 - den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse
 - das Ergebnis der Abstimmungen und das Vorliegen eines Mitwirkungsverbotes
(2) Der Vorsitzende und die Vertreter der Mitglieder können verlangen, dass ihre Erklärungen in der Niederschrift festgehalten werden. Erhebt ein Mitglied der LAG gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Niederschrift Bedenken, so wird spätestens in der nächsten Sitzung über die Begründetheit der Bedenken und ggf. über die Änderung der Niederschrift abgestimmt. Wird im Ergebnis der Abstimmung den Bedenken nicht entsprochen, so ist das Bedenken führende Mitglied berechtigt, die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung in die Niederschrift zu verlangen.
Die Niederschrift muss bis spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.
Dem Protokollführer ist es gestattet, zur Anfertigung der Niederschrift Tonträger in der Sitzung zu verwenden. Nach Fertigstellung, Unterzeichnung und Genehmigung sind die Tonaufnahmen zu vernichten.
 
 
§ 11
Verfahren im Vorstand der LAG
 
Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung finden für die Sitzungen des Vorstandes der LAG ihre entsprechende Anwendung.
 
 
 
§ 12
Unterrichtung der Presse und der Öffentlichkeit

(1) Über die Ergebnisse der Sitzungen sind die Presse und die weitere Öffentlichkeit zu
unterrichten.
(2) Für die Unterrichtung ist das Leader-Management im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden zuständig.

§ 13
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.


§ 14
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung der LAG Colbitz-Letzlinger Heide in Kraft. Sie ist Bestandteil der gebietsbezogenen lokalen Entwicklungsstrategie für die LAG-Region.


Beschluss MV – LAG C-L-H / 022 / 2011 beschlossen am 23.11.2011 auf der 14. Mitgliederversammlung in Loitsche.
 
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